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Liederkranz Schutterwald
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Liederkranz Schutterwald

Satzung des „Liederkranz“ Schutterwald

Hinweis: dies ist lediglich eine digitale Fassung des Originaldokuments. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut des Originals.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19. März 2010
Modifiziert (DS GVO §10) durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2019

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Grundsätzliches

Der Verein führt den Namen Gesangverein „Liederkranz“ Schutterwald.
Sitz des Vereins ist in Schutterwald.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Verein gibt es einen Männerchor und einen Frauenchor.
Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
Der Verein ist Mitglied im Badischen Chorverband (BCV) und im Deutschen Chorverband (DCV).

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereiten sich die Chöre für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein neutral.

§ 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. singenden Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Bestrebungen der Chöre unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Über Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach mündlichem oder schriftlichem Antrag.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Singende Mitglieder, welche 40 Jahre im Chor singen, werden automatisch Ehrenmitglieder, ebenso fördernde Mitglieder ab 50 Jahren Mitgliedschaft.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Bleibt ein aktives Chormitglied längere Zeit ohne Grund den Chorproben fern, so kann es auf Antrag des Chorleiters vom Vorstand von der Mitwirkung an besonderen Veranstaltungen ausgeschlossen werden oder unter die Zahl der passiven Mitglieder gesetzt werden. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen; Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, steht die Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereines zu, deren Entscheidung endgültig und bindend ist.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen, der in der Regel am Anfang des Jahres und per Lastschrift eingezogen wird. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagen. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei.

§ 6 – Vergütungen

Der Vorstand des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen von Beschlüssen des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann der Vorstandschaft gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres nach den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen und findet regelmäßig im ersten Halbjahr des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher über das Amtsblatt der Gemeinde einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung oder Änderung der Satzung
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Jahre
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung
  10. Entgegennahme der musikalischen Berichte der Chorleiter.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen und Anträge einbringen. Diese Anträge sind schriftlich und begründet beim
Vorstand einzureichen.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus bis zu drei Personen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Abstimmung.
Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist grundsätzlich geheim und mit Stimmzetteln zu wählen.
Stimmenthaltungen bei der Wahl gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenführer
  5. mindestens vier Beisitzern

Die Zahl der Beisitzer wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Dabei ist darauf zu achten, dass im Vorstand Beisitzer aus beiden Chören des Vereins vertreten sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen werden.

§ 10 – Datenschutzbestimmungen

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum und -ort
  • Kommunikationsdaten (fon, fax, mobil, mail) bei Mitgliedern und Funktionsträger
  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  • Ehrungen

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nicht erlaubt.
Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des betroffenen gespeichert (IBAN, BIC).
Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die o.g. persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an weitere Dachverbände übermittelt (OCV, BCV, DCV).
Die Meldung von Vereinsmitgliedern und deren personenbezogenen Daten dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszweckes an Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an maßgebliche Bankinstitute.
Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird.
Die Daten verstorbener Mitglieder werden archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerlichen oder buchhalterischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Pressemitteilungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zusammen mit dem Schriftführer und dem Kassenführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schutterwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Die Satzung ist per Mitgliederversammlung vom 28.03.2019 im § 10 modifiziert und einstimmig beschlossen worden.

  • Verleihung der Conradin-Kreutzer-Tafel
  • Die Festschrift zum Jubiläum ist erschienen
  • Jubiläumskonzert am 19.07.2025 mit Marc Marshall
  • Termine 2025
  • Ehrungsfeier im Ortenauer Chorverband 06.04.2025
  • Juni 2025
  • April 2025
  • März 2025
  • Januar 2025
  • November 2024
  • Oktober 2024
  • September 2024
  • August 2024
  • Juli 2024
  • Juni 2024
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